(Allgemeine Geschäftsbedingungen)
5AM erbittet über Paragraphenreiterei und Behördensprache hinweg zu sehen. Damit alles seine Richtigkeit hat, muss auch 5AM manchmal formale Hürden nehmen.
GELTUNGSBEREICH, FORM
a. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber. Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
b. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
c. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in unseren Angeboten und Leistungsbeschreibungen haben Vorrang vor den AGB
d. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich abzugeben. Soweit nicht anders angegeben schließt „Schriftlichkeit“ im Sinne dieser AGB die gesetzliche Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzlich zwingende Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
VERTRAGSSCHLUSS UND -LEISTUNGEN, LEISTUNGSBESCHREIBUNG, VORENTWÜRFE
a. Der Auftraggeber kann unsere Angebote und die jeweils beifügte Leistungsbeschreibung innerhalb von vierzehn (14) Tagen annehmen, indem er uns eine schriftliche Auftragsbestätigung übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung bei uns maßgeblich ist. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch uns zu laufen und endet mit dem Ablauf des vierzehnten Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt. Nimmt der Auftraggeber unser Angebot innerhalb der vorgenannten Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass wir nicht mehr an unser Angebot gebunden sind.
b. Die Leistungsbeschreibung beschreibt insbesondere die fachlich-technische Umsetzung der gestalterischen Vorgaben des Auftraggebers und legt die vertrags- gegenständlichen Teilleistungen und die Gesamtleistung („Vertragsleistungen“) fest. Wir entwickeln die Leistungsbeschreibung in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber.
c. Unsere Vertragsleistungen werden schrittweise gemäß dem im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung genannten Zeitplan erbracht. Die Parteien vereinbaren insbesondere, zu welchem Zeitpunkt erste Vorentwürfe vorzulegen und jeweils die Teilleistungen bzw. die Gesamtleistung abnahmefähig bereitzustellen sind.
d. Soweit nicht anders vereinbart, entwickeln und testen wir für Webprojekte eine Funktionalität mit marktüblichen Browsern und Geräten. Dies umfasst die Browser Chrome, Firefox, Safari und Microsoft Edge jeweils abwärtskompatibel für zwei Vorversionen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich verfügbaren aktuellen Browserversion. Die getesteten Bildschirmauflösungen umfassen: Desk- top (1512x982 Pixel (z.B. Macbooks) und 1440x1024 Pixel (z.B. Laptops)), Tablet (1194x834 Pixel) sowie Mobile (390x844 Pixel (z.B. iPhones) und 360x800 Pixel (z.B. Android))
MITWIRKUNGSPFLICHTEN UND VERZUG DES AUFTRAGGEBERS, INFORMATION
a. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung festgehalten ist oder sich aus seinen gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten ergibt. Der Auftraggeber wirkt insbesondere an der Erstellung von den zur Vertragsdurchführung notwendigen Texten, Bildern, Grafi- ken, Dateien und Inhalten gleich welcher Art oder Format, Quelltexten, Skripten, Drittsoftware etc. („Material“) mit bzw. liefert solche nach Vereinbarung.
b. Sofern kein bestimmter Zeitpunkt vereinbart ist, zu dem Mitwirkungshandlun- gen des Auftraggebers zu erbringen sind, erfolgen sie auf unser Anfordern jeweils innerhalb einer Frist von fünf (5) Werktagen.
c. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung oder (Teil-)Leistung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Mehrarbeitszeit, Bereitstellungsgebühren Dritter) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. achthundert (800) EUR pro Werktag, beginnend mit dem zuvor bestimmten Tag der Mitwirkungshandlung bzw. – mangels einer solchen Bestimmung – mit der Mitteilung unserer Leistungsbereitschaft nach der in Ziff. 3.2 bestimmten Frist. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
d. Wir informieren den Auftraggeber auf Anfrage über den Stand des Projekts und der Vertragsleistungen.
LEISTUNGSÄNDERUNGEN
a. Der Auftraggeber ist bis zur jeweiligen Abnahme von Teil- bzw. der Gesamtleistung berechtigt, Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen zu verlangen.
b. Sofern Änderungen zu einer nicht unerheblichen zeitlichen Verzögerung führen, nicht unerheblichen Mehraufwand verursachen oder erbrachte Vorleistungen nutzlos machen unterrichten wir den Auftraggeber über die voraussichtliche Verzögerung und die hierdurch hervorgerufenen Zusatzkosten. Finden die Parteien daraufhin nicht zu einer angemessenen Anpassung der vereinbarten Vergütung, sind wir berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber die Folgen der Änderung kompensiert, indem er auf andere Teile der Leistung verzichtet.
c. Über alle Leistungsänderungen ist vor Beginn der Ausführung eine schriftliche Zusatzvereinbarung zu treffen, in der insbesondere zusätzliche Vergütungen und Änderungen des Zeitablaufs und der Meilensteine festzuhalten sind.
VERGÜTUNG
a. Soweit nicht anders bestimmt, vereinbaren die Parteien eine Pauschalvergütung für die Erbringung der im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Vertragsleistungen. Der Vergütungsanspruch wird dabei grundsätzlich wie folgt fällig:
50% der Pauschalvergütung bei Projektstart (vor Leistungserbringung)
50% der Pauschalvergütung nach Fertigstellung des Projektes (bei vollständiger Erbringung und nach Abnahme oder Verwertung aller geschuldeten Leistungen).
b. Davon unabhängig sind auf unser Anfordern Abschlagszahlungen zu erbringen nach vollständiger Lieferung und Abnahme der im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung vereinbarten Teilleistungen in Höhe der darauf entfallenden Anteile abzgl. 10% Einbehalt bis zur Fertigstellung des Projekts und Abnahme der Gesamtleistung. Über Teilleistungen dürfen wir jeweils zum Monatsende abrechnen.
c. Die vereinbarten Preise sind, sofern nicht anders angegeben, Festpreise und verstehen sich netto zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer. Damit sind alle Lieferungen und Leistungen einschließlich der Einräumung der Nutzungsrechte abgegolten.
Hiervon ausgenommen sind gesondert abzurechnende Reise- und Lizenzkosten, die der Auftraggeber erstattet.
d. Für optionale (Zusatz-)Leistungen wird im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung oder bei deren nachträglicher Beauftragung eine angemessene, marktübliche Vergütung gesondert vereinbart.
NEBENLEISTUNGEN MIT UNBESTIMMTER LAUFZEIT, KÜNDIGUNG
a. Soweit der Auftraggeber uns im Zusammenhang mit den Vertragsleistungen mit periodisch zu erbringenden Leistungen auf unbestimmte Zeit („Nebenleistungen“) beauftragt, die wir selbst oder durch Unterauftragsnehmer erbringen können (ins- besondere bei Domainmiete, Hosting, Softwaremiete etc.), steht beiden Parteien das Recht zur ordentlichen Kündigung der jeweiligen Nebenleistung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Vertragsjahres zu.
b. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein Kündigungsgrund für die jeweils andere Partei liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber seine Pflichten nach den Ziff. 3, 5 oder 8 oder wir unsere Pflichten nach den Ziff. 2 oder 7 schuldhaft verletzen. Ziff. 9 bleibt unberührt.
URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
a. Das alleinige Recht zur Verwendung der jeweiligen Vertragsleistungen (ins- besondere der Beratungsprodukte und -konzepte, Analysen, Brandbooks, Werbeanzeigen, Webauftritte) hat der Auftraggeber. Der Auftraggeber gilt als Hersteller der als Vertragsleistung erstellten Datenbanken.
b. Für diejenigen Bestandteile der Vertragsleistungen, etwa die Gestaltung oder die konkreten Inhalte (insbesondere Texte, Bilder, Dateien und Inhalten gleich welcher Art oder Format, Quelltexte, Skripte, Programme, APIs), die ganz oder teilweise von uns, unseren Arbeitnehmern oder Dienstverpflichteten erbracht werden, gelten die folgenden Regelungen:
i. Wir übertragen bzw. räumen dem Auftraggeber die ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechte an allen geschützten Vertragsleistungen ein, namentlich aus Urheber- oder Leistungsschutz. Das betrifft gleichermaßen die Gesamt-, wie alle Teilleistungen (wie z.B. Lichtbilder, Anleitungen, Dokumentationen). Die Rechtseinräumung umfasst alle zur Verwendung erforderlichen Nutzungsarten, namentlich die Rechte zur Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Zugänglichmachung, Bearbeitung und Umgestaltung sowie zur Umarbeitung und Weiterentwicklung für den eigenen Geschäftszweck. Die Rechtseinräumung umfasst jedoch nicht die weitere Verwendung zugunsten nicht mit dem Auftraggeber im Sinne von § 15 AktG verbundener Dritter oder zur Dekompilierung. Eine Verwendung oder Umsetzung der Vertragsleistungen in gedruckter Form ist nur gegen gesonderte, angemessene Vergütung gestattet. Der Auftraggeber kann im vorgenannten Umfang Sublizenzen vergeben und die eingeräumten Nutzungsrechte weiter übertragen.
ii . Der Auftraggeber räumt uns ein lediglich aus wichtigem Grund widerrufliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes und übertragbares Nutzungsrecht an allen geschützten Vertragsleistungen (einschließlich der Gesamtleistung sowie aller Teilleistungen) zur Verwendung und öffentlichen Zugänglichmachung ausschließlich zur werblichen Darstellung (z.B. als Showcaseoder Referenzprojekt) ein, namentlich aus Urheber- oder Leistungsschutzrechten.
c. Werden sonstige schutzfähige Leistungen (insbesondere Texte, Bilder, Dateien und Inhalten gleich welcher Art oder Format, Quelltexte, Skripte, Programme, APIs), die nicht speziell für den Auftraggeber entwickelt wurden, als Vertragsleistung erbracht, so erfolgt hieran die Einräumung oder Übertragung einer einfachen Lizenz nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen; die Erteilung von Sublizenzen ist jedoch ausgeschlossen, es sei denn, dies ist zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Vertragsleistung erforderlich. Sind Rechte Dritter betroffen, die nicht zugleich unsere Arbeitnehmer oder Dienstverpflichteten sind, übergeben wir hierfür gegen Empfangsbekenntnis die notwendigen Lizenzunterlagen.
d. Die Rechtseinräumungen erfolgen mit Fertigstellung des Projekts und Erbringung aller Vertragsleistungen, aufschiebend bedingt auf die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung.
e. Die zwingenden Urheberpersönlichkeitsrechte bleiben unberührt, insbesondere das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und auf Urheberbenennung in üblicher Form gemäß § 13 UrhG. Der Auftraggeber verweist in üblicher Form auf uns in den von ihm genutzten Print- und digitalen Produkten (etwa Broschüren, Katalogen, Werbematerialien, im Impressum seiner Website etc.), die wir für ihn als Vertragsleistung erbracht haben oder in denen Vertragsleistungen von uns genutzt werden.
f. Die Anmeldung von Schutzrechten, insbesondere von nationalen oder europäischen Markenrechten oder Design- bzw. Geschmacksmusterrechten, einschließlich aller Vorbereitungshandlungen (z.B. markenrechtlicher Konfliktprüfungen) liegt allein im Ermessen und in der Verantwortlichkeit des Auftraggebers.
RECHTE DRITTER AN MATERIALIEN DES AUFTRAGGEBERS, FREISTELLUNG
a. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass das von ihm gelieferte Material frei von Rechten Dritter ist und dessen Veröffentlichung nicht in irgendeiner Form gegen geltendes Recht verstößt.
b. Sollte ein Dritter gegenüber uns die Verletzung seiner Schutzrechte durch die Nutzung der von uns gelieferten Arbeitsergebnisse oder durch sonstige unserer Leistungen im Zusammenhang mit dem gelieferten Material des Auftraggebers geltend machen, so werden wir den Auftraggeber darüber unterrichten. Der Auftraggeber wird uns bei der Abwehr solcher Ansprüche unterstützen, uns auf erstes Anfordern von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen des Dritten freistellen und uns jeglichen Schaden, der uns wegen des Rechts des Dritten entsteht, einschließlich etwaiger zur Rechtsverteidigung anfallender Gerichts- und Anwaltskosten, ersetzen.
c. Sofern wir geschützte Materialien für den Auftraggeber erwerben sollen, sind die uns hieraus entstehenden Kosten zu ersetzen und der Mehraufwand in der vereinbarten Höhe zu vergüten, in Ermangelung derer die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur angemessenen und marktüblichen Vergütung abschließen werden.
HAFTUNG
a. Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
b. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Einwesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
c. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen geltend auch zugunsten von gesetz- lichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen von 5AM.
d. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.
DATENSCHUTZ, AUFTRAGSVERARBEITUNG, RECHTSKONFORMITÄT
a. Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten.
b. Sofern und soweit wir im Rahmen der Leistungserbringung nicht lediglich zufällig und im Einzelfall begrenzten Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers erlangen, sondern diese im Auftrag des Auftraggebers verarbeiten, werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung eine marktübliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO abschließen.
c. Die Prüfung des rechtskonformen Einsatzes datenschutzrechtlich relevanter Vertragsleistungen (insbesondere der Nutzung von Cookies und vergleichbarer Technologien sowie Plugins Dritter) obliegt allein dem Auftraggeber.
SCHIEDSGUTACHTER
a. Besteht Streit zwischen den Parteien über das Vorliegen eines Mangels oder technischen Fehlers oder über das Bestehen der vertraglich vereinbarten Funktionstüchtigkeit der Vertragsleistungen, werden diese Streitfragen für beide Parteien verbindlich durch einen Schiedsgutachter geklärt. Der Schiedsgutachter wird auf Antrag jeder Partei benannt durch die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI).
b. Die Parteien verpflichten sich, den Schiedsgutachter nach Kräften zu unterstützen und ihm die Rechte eines gerichtlich bestellten Gutachters einzuräumen,
insbesondere alle geforderten Informationen, Unterlagen, Programme und Gegenstände zu überlassen, erforderlichenfalls Zutritt zu ihren Räumen zu gewähren, technische Gerätschaften bereitzustellen und Mitarbeiter oder Dritte zu seiner Unterstützung anzuweisen. Die unterlassene Mitwirkung darf der Schiedsgutachter nach vorheriger Ankündigung zu Lasten der betreffenden Partei werten.
c. Der Schiedsgutachter ist verpflichtet, vor Erstellung seines Gutachtens die Parteien schriftlich oder – soweit eine Partei es verlangt – mündlich anzuhören. Das Gutachten ist auf Verlangen einer Partei schriftlich abzufassen und zu begründen.
d. Die Gutachterkosten hat die Partei vorzuschießen, die die Begutachtung beantragt. Über die endgültige Verteilung entscheidet der Gutachter nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des von ihm festgestellten Gutachtenergebnisses.
NEBENABREDEN, ABTRETUNGSAUSSCHLUSS, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
a. Nebenabreden gleich welcher Form, soweit nicht im Angebot bzw. in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich dokumentiert, wurden nicht getroffen.
b. Die Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen. § 354a HGB bleibt unberührt.
c. Erfüllungsort der gegenseitig geschuldeten Leistungen ist unser im Angebot angegebener Niederlassungssitz.
d. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts.
e. Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Niederlassungssitz in Hamburg. Entsprechendes gilt, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB) ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Verpflichtungen nach diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
f. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder individuelle Vereinbarungen aus unserer Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke.